Statuten des Vereins
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen
ARE – Austrian Association of Real Estate Experts
Verband Österreichischer Immobiliensachverständiger
und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit, die nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet.
§ 2. Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Tätigkeit von Immobiliensachverständigen unter Berücksichtigung nationaler und internationaler Bewertungsstandards.
2.1. Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen, wissenschaftlichen Kongressen durch den Verein und den allenfalls daraus resultierenden Erträgnissen.
2.2. Erfahrungsaustausch unter Mitgliedern.
2.3. Herausgabe von Druckschriften, Mitteilungsblättern und von Einzelpublikationen sowie durch die Publikationen der Berichte und Erkenntnisse der Ergebnisse der wissenschaftlichen Kongresse und deren Grundlagen.
2.4. Kontaktaufnahme zu Fachmedien.
2.5. Kontaktaufnahme und Erfahrungsaustausch mit in- und ausländischen Organisationen, die ähnliche Zielsetzungen wie der Verein haben.
2.6. Repräsentanz internationaler Organisationen und die Implementierung von Systemen internationaler Anerkennung, insbesondere von Immobilienbewertern.
2.7. Sammlung von Geldspenden, die dem zuvor näher beschriebenen Zwecke zugutekommen.
2.8. Vergabe von Forschungsaufträgen nach Einholung von Offerten bzw. Ausschreibungen.
2.9. Entwicklung von Bewertungsstandards für Immobilienbewertungen im Sinne der Europäischen Standards für Immobilienbewertung.
§ 3. Mitglieder
3.1. Mitglieder des Vereins sind:
3.1.1. ordentliche Mitglieder
3.1.2. außerordentliche (fördernde) Mitglieder
3.1.3. Ehrenmitglieder
3.1.1. Ordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen (Aktiengesellschaften, Wirtschaftsunternehmungen anderer Rechtsform sowie Vereine und Institutionen) von untadeligem Ruf bzw. einwandfreiem Charakter, welche den vom Vorstand festgelegten Anforderungskriterien entsprechen, sowie den von der Generalversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag leisten und zur Erreichung des Vereinszweckes aktiv beitragen wollen. Weitere Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft sind bei physischen Personen die persönliche Ausübung der Tätigkeit als Immobiliensachverständiger, die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, sowie der Berufs- oder Wohnsitz innerhalb des Tätigkeitsbereiches des Vereins.
3.1.2. Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen von untadeligem Ruf bzw. einwandfreiem Charakter, welche auf Grund ihrer Tätigkeit, ihres Berufes oder ihrer Teilnahme am Wirtschaftsleben oder an der Forschung und Lehre der Immobilienbewertung und Immobilienberatung geeignet sind, die Ziele des Vereins zu fördern und sich verpflichten, den Vereinszweck durch alljährliche Zuwendungen in angemessener Höhe zu unterstützen.
3.1.3. Ehrenmitglieder sind solche physische oder juristische Personen von untadeligem Ruf bzw. einwandfreiem Charakter, die wegen ihrer besonderen Verdienste um die Erreichung der Vereinsziele von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
3.2. Doppelmitgliedschaften in Vereinen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung sind dem Vorstand umgehend bekanntzugeben und bedürfen dessen ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung.
§ 4. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
4.1. Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand in der Weise, dass das für die Mitgliedererweiterung zuständige Vorstandsmitglied des Vereins dem Vorstand den Namen eines von einem ordentlichen Mitglied, welcher als Pate des Aufzunehmenden fungiert, vorgeschlagenen, neuen Mitgliedes schriftlich vorlegt. Der Vorschlag wird vorerst vertraulich behandelt. Der Vorstand prüft in geeigneter Weise die Aufnahme des Vorgeschlagenen unter dem Gesichtspunkt der fachlichen Eignung. Er erkundet sodann die allgemeine Eignung des vorgeschlagenen Mitgliedes in charakterlicher, geschäftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Der Vorstand kann auch die Aufgabe der Erkundungen einzelnen Mitgliedern des Clubs übertragen, die mit dem Aufzunehmenden ein persönliches Gespräch zu führen und darüber dem Vorstand schriftlich zu berichten haben.
4.2. Der Vorstand prüft die eingeholten Erkundungen und trifft seine Entscheidung.
4.3. Bei mehr als einer Stimme gegen die Aufnahme ist der Antrag abgelehnt. Der Pate wird vom Vorstand verständigt und verständigt seinerseits hievon den Antragsteller. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
4.4. Nach dieser Prüfung durch den Vorstand wird von dem für die Mitgliedererweiterung zuständigen Mitglied der Antrag auf Aufnahme gestellt. Dieser Antrag ist den Mitgliedern in geeigneter Weise, wie vom Vorstand festgelegt, bekanntzumachen. Wird gegen den Antrag innerhalb von 14 Tagen nach der Antragstellung über die geplante Aufnahme des zukünftigen Mitgliedes kein Einspruch beim Präsidenten erhoben, gilt das vorgeschlagene Mitglied nach Bezahlung der Beitrittsgebühr als aufgenommen. Erheben ein oder zwei Clubmitglieder innerhalb dieser Frist Einspruch gegen die Aufnahme haben sie ein klärendes Gespräch mit dem Vorstand zu führen und die Gründe des Einspruches darzulegen. In diesem Fall entscheidet letztlich der Vorstand über die Aufnahme, wobei bei mehr als einer Gegenstimme im Vorstand der Vorschlag als abgelehnt gilt. Erheben drei oder mehr Clubmitglieder innerhalb dieser Frist Einspruch gegen die Aufnahme, gilt der Antrag auf Aufnahme als abgelehnt.
4.5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschlussfassung der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes.
4.6. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod oder den Wegfall der Rechtspersönlichkeit (Auflösung bei juristischen Personen) des Mitgliedes aus folgenden Gründen:
4.6.1. durch freiwilligen Austritt:
Er kann nur zum Ende eines Vereinsjahres erfolgen und ist mindestens einen Monat vorher mittels rekommandierten Briefes an den Vorstand bekannt zu geben. Maßgeblich für die Wirksamkeit ist das Datum des Postaufgabestempels.
4.6.2 durch Ausschluss:
Mitglieder, die das Ansehen oder die Funktionsfähigkeit des Vereins beeinträchtigen, ihren Vereinspflichten nicht nachkommen, den Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der vom Vorstand festgelegten Frist bezahlen, ihrer Verpflichtung zur Weiterbildung im Rahmen des vom Vorstand festgelegten Qualitätssicherungssystems nicht nachkommen, die Qualifikation zur Mitgliedschaft nicht mehr besitzen oder gegen berufsethische Grundsätze verstoßen, können, unabhängig weiterer Konsequenzen, vom Vorstand in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden.
4.7. In den Fällen des 4.6.2 ist das Mitglied vom Beschluss des Vorstandes das Ausschlussverfahren einzuleiten schriftlich in geeigneter Art und Weise zu benachrichtigen, um ihm die Gelegenheit zu geben, seinen Fall dem Vorstand schriftlich oder persönlich darzulegen.
Der Vorstand entscheidet in der Folge mit Zweidrittelmehrheit über den Ausschluss des Mitgliedes und hat das Mitglied in geeigneter Weise von seiner Entscheidung zu informieren. Der Ausschluss erfolgt jeweils mit sofortiger Wirkung. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht allerdings das Recht zu, gegen die Vorstandsentscheidung innerhalb von 14 Tagen beim Präsidenten in Schriftform Einspruch zu erheben und innerhalb dieser Frist die Einberufung der Ethikkommission zu verlangen, welche über den Einspruch endgültig entscheidet.
4.7.1. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgebühren oder Zulassungsentgelte werden nicht rücküberwiesen.
§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1. Alle Mitglieder haben das Recht an der Generalversammlung und allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung und das Recht Anträge zu stellen steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Außerordentliche Mitglieder haben bei der Generalversammlung nur das Recht des Zuhörens, andere Rechte haben sie nicht.
5.2. Das aktive Wahlrecht haben ordentliche Mitglieder, das passive Wahlrecht steht dagegen nur jenen ordentlichen Mitgliedern zu, die physische Personen sind oder eine Organfunktion bei einem ordentlichen Mitglied haben, das eine juristische Person ist.
5.3. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und die Statuten sowie die von den Vereinsorganen im Rahmen der Statuten gefassten Beschlüsse zu befolgen.
5.4. Alle Mitglieder sind verpflichtet sich für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft dem ÖVI-Ethikkodex zu unterwerfen. Der diesbezügliche Nachweis erfolgt durch Unterfertigung des ÖVI-Ethikkodex vor der Aufnahme.
5.5. Die Mitglieder sind außerdem generell verpflichtet, alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte, insbesondere sind sie verpflichtet unverzüglich die Streichung aus der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unaufgefordert bekanntzugeben.
5.6. Die Mitglieder die als Immobiliensachverständige tätig sind, haben die Verpflichtung sich im Rahmen des vom Vorstand festgelegten Qualitätssicherungssystems weiterzubilden und dies auch gegenüber dem vor Vorstand ernannten Qualitätssicherungsbeauftragten nachzuweisen.
5.7. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
5.8. Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
5.9. Die ordentlichen Mitglieder sind in einer Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
5.10 Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) informiert zu werden. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
5.11 Endet die Mitgliedschaft, aus welchem Grunde auch immer, ist auch das Führen des Namenszusatzes „REV – Recognised European Valuer“ ab sofort zu unterlassen.
§ 6. Aufbringung der Mittel
6.1. Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
6.1.1. Eintrittsgebühren,
6.1.2. Mitgliedsbeiträge,
6.1.3. Zulassungsentgelte,
6.1.4. Sammlungen, Spenden und sonstige Zuwendungen,
6.1.5. Erträgnisse aus Veranstaltungen, Einrichtungen und Publikationen des Vereins,
6.1.6. Beteiligungen und Zinsen des Vereinsvermögens.
6.2. Die Höhe der Eintrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
§ 7. Rechnungsjahr
7.1. Das erste Vereinsjahr beginnt mit der konstituierenden Generalversammlung und endet mit dem darauffolgenden 31. Dezember. In der Folge ist das Vereinsjahr das Kalenderjahr.
§ 8. Organe des Vereins
8.1. Organe des Vereins sind:
8.1.1. die Generalversammlung,
8.1.2. der Beirat,
8.1.3. der Vorstand,
8.1.4. die Rechnungsprüfer,
8.1.5. das Schiedsgericht,
8.1.6. die Ethikkommission.
§ 9. Die Generalversammlung
9.1. Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Generalversammlung wird vom Präsidenten des Vereines mindestens einmal jährlich, bis spätestens 30. April einberufen. Juristische Personen, die Mitglieder des Vereins sind, werden durch eine bevollmächtigte Person vertreten, auch stimmberechtigte physische Personen können sich durch Bevollmächtigte (schriftliche Vollmacht) in der Generalversammlung vertreten lassen.
9.2. Die Einladung zur Generalversammlung muss allen Mitgliedern rechtzeitig vor dem Generalversammlungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich in geeigneter Art und Weise zugehen. Allfällige Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens zehn Tage vor dem Generalversammlungstermin beim Sekretär oder dem Präsidenten des Vereins eingebracht werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Postaufgabestempels bzw. der Versendung des Emails. Gültige Beschlüsse können nur über Fragen gefasst werden, die auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt worden sind. Der Text geplanter Statutenänderungen muss mindestens einen Monat vor dem General-versammlungstermin mit der Einladung zur Generalversammlung ausgeschickt werden.
9.3. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Falls die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig ist, findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort, mit der gleichen Tagesordnung eine neue Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, beschlussfähig ist.
9.4. Außerordentliche Generalversammlungen können vom Präsidenten jederzeit mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufen werden. Eine außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb eines Monats einberufen werden, auf
9.4.1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
9.4.2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
9.4.3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
9.4.4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
9.4.5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators.
9.5. Der Generalversammlung obliegen:
9.5.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
9.5.2. Beschlussfassung über den Voranschlag,
9.5.3. Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes,
9.5.4. Genehmigung von Rechtsgeschäften von organschaftlichen Vertretern und dem Verein (§ 6 Abs 4 VerG 2002),
9.5.5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit,
9.5.6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
9.5.7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins,
9.5.8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
9.6. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Präsidenten) den Ausschlag.
§ 10. Der Beirat
10.1. Die Generalversammlung kann beschließen, einen Beirat zu installieren. Ein solcher Beirat besteht aus mindestens 3, höchstens 10 Mitgliedern, die über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Vereins für die Dauer von maximal drei Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Beirat ein anderes wählbares Mitglied des Vereines für die restliche Funktionsperiode in den Beirat kooptieren. Dieses Beiratsmitglied ist jedoch von der nächsten Generalversammlung durch Wahl zu bestätigen. Dem Beirat gehören Kraft ihres Amtes jeweils der Präsident und der Vizepräsident an.
10.2. Der Beirat hält seine Sitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr ab. Eine Sitzung des Beirates muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn dies von zumindest einem Drittel der Beiratsmitglieder verlangt wird.
10.3. Die Sitzungen des Beirates werden vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten, bzw. im Auftrage des Präsidenten vom Geschäftsführer mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
10.4. Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident oder ein Vizepräsident. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
10.5. Der Beirat ist das beratende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand im Bezug auf alle Maßnahmen, welche die Tätigkeit und die Arbeitsweise des Vereins im Sinne des angestrebten Zieles erfolgreicher gestalten sollen, zu beraten.
10.6. Der Beirat ist auch das den Vorstand unterstützende Organ in allen wissenschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten. Dem Beirat obliegt es demnach, mit dem Vorstand in Zusammenhang mit der Durchführung sämtlicher Aktivitäten, die geeignet sind den Vereinszweck zu erfüllen, zusammenzuarbeiten.
§ 11. Der Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Der Vorstand setzt sich daher jedenfalls zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassier. Es können bis zu 5 weitere Mitglieder, nämlich 2 weitere Vizepräsidenten, die Beauftragten für Mitgliedererweiterung und Qualitätssicherung sowie der Geschäftsführer zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Ausübung mehrerer Funktionen ist zulässig.
11.2. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Dem Vorstand obliegen die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten ist.
11.3. Insbesondere ist der Vorstand verantwortlich für:
11.3.1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
11.3.2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
11.3.3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,
11.3.4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
11.3.5. Verwaltung des Vereinsvermögens; Aufnahme bzw. Ausschluss und Streichung von Mitgliedern, Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems, Erlassung eines Ethikkodex,
11.3.6. Festsetzung des Zulassungsentgeltes,
11.3.7. Bestellung des Generalsekretärs,
11.3.8. Bestellung der Mitglieder der Ethikkommission.
11.4. Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
11.5. Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen durch den Präsidenten oder in seinem Auftrage durch den Geschäftsführer erfolgen.
11.6. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Vereins nach außen. Er hat den Vorstand, den Beirat und die Generalversammlung einzuberufen, führt in allen Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz und hat die Beschlüsse der Organe des Vereins zur Durchführung zu bringen. Dem Präsidenten obliegt, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, die Leitung der laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 12. Geschäftsführung
12.1. Zur Führung der laufenden Geschäfte und insbesondere zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann eine Geschäftsführung installiert werden, deren Geschäftsordnung vom Vorstand beschlossen wird. Diese Geschäftsführung steht unter der Leitung eines Geschäftsführers, der vom Vorstand bestellt wird.
§ 13. Die Rechnungsprüfer
13.1. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes
13.2. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
13.3. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
13.4. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 14. Das Schiedsgericht
14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Davon ausgenommen ist die Anfechtung eines Vorstandsbeschlusses über den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Auszuschließenden. In diesem Fall ist die Ethikkommission gem. § 15 zuständig.
14.2. Das Schiedsgericht setzt sicht aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter benennt. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter ernennen ein weiteres ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Nichteinigung auf vorgeschlagene Kandidaten entscheidet zwischen diesen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Stimmenenthaltung ist unzulässig.
§ 15. Die Ethikkommission
15.1. Die Ethikkommission setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen, die nicht bei der Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss des Mitgliedes teilgenommen haben. Sie entscheidet als 2. Instanz, mit einfacher Stimmenmehrheit, über diesen Beschluss des Vorstandes ein Mitglied auszuschließen. Sie ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2. Die Ethikkommission erstellt sich eine eigene Geschäftsordnung für ihre Zuständigkeiten und hat diese dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
§ 16. Beschlüsse
16.1. Sofern in diesen Statuten nicht anderes bestimmt ist, erfolgt die Abstimmung in den Vereinsorganen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten in der Generalversammlung bedarf der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
16.2. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes sind Wahlen und Abstimmungen allerdings geheim durchzuführen. Der Sekretär hat für diesen Fall der Beschlussfassung Stimmzettel bereitzustellen.
§ 17. Auflösung des Vereins
17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung, welche eigens zu diesem Zwecke einberufen wurde und in welcher mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
17.2. Ist die zu diesem Zwecke einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb einer Frist von 1 (einem) Monat eine zweite Generalversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
17.3. Die letzte Generalversammlung hat gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss auch über die Art und Form der Liquidation zu beschließen. Ferner hat sie zu beschließen, dass das Vereinsvermögen keinesfalls ihren Mitgliedern zu Gute kommt, sondern für begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden ist.
Stand Juni 2018
Statuten des Vereins
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen
ARE – Austrian Association of Real Estate Experts
Verband Österreichischer Immobiliensachverständiger
und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit, die nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet.
§ 2. Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Tätigkeit von Immobiliensachverständigen unter Berücksichtigung nationaler und internationaler Bewertungsstandards.
2.1. Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen, wissenschaftlichen Kongressen durch den Verein und den allenfalls daraus resultierenden Erträgnissen.
2.2. Erfahrungsaustausch unter Mitgliedern.
2.3. Herausgabe von Druckschriften, Mitteilungsblättern und von Einzelpublikationen sowie durch die Publikationen der Berichte und Erkenntnisse der Ergebnisse der wissenschaftlichen Kongresse und deren Grundlagen.
2.4. Kontaktaufnahme zu Fachmedien.
2.5. Kontaktaufnahme und Erfahrungsaustausch mit in- und ausländischen Organisationen, die ähnliche Zielsetzungen wie der Verein haben.
2.6. Repräsentanz internationaler Organisationen und die Implementierung von Systemen internationaler Anerkennung, insbesondere von Immobilienbewertern.
2.7. Sammlung von Geldspenden, die dem zuvor näher beschriebenen Zwecke zugutekommen.
2.8. Vergabe von Forschungsaufträgen nach Einholung von Offerten bzw. Ausschreibungen.
2.9. Entwicklung von Bewertungsstandards für Immobilienbewertungen im Sinne der Europäischen Standards für Immobilienbewertung.
§ 3. Mitglieder
3.1. Mitglieder des Vereins sind:
3.1.1. ordentliche Mitglieder
3.1.2. außerordentliche (fördernde) Mitglieder
3.1.3. Ehrenmitglieder
3.1.1. Ordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen (Aktiengesellschaften, Wirtschaftsunternehmungen anderer Rechtsform sowie Vereine und Institutionen) von untadeligem Ruf bzw. einwandfreiem Charakter, welche den vom Vorstand festgelegten Anforderungskriterien entsprechen, sowie den von der Generalversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag leisten und zur Erreichung des Vereinszweckes aktiv beitragen wollen. Weitere Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft sind bei physischen Personen die persönliche Ausübung der Tätigkeit als Immobiliensachverständiger, die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, sowie der Berufs- oder Wohnsitz innerhalb des Tätigkeitsbereiches des Vereins.
3.1.2. Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen von untadeligem Ruf bzw. einwandfreiem Charakter, welche auf Grund ihrer Tätigkeit, ihres Berufes oder ihrer Teilnahme am Wirtschaftsleben oder an der Forschung und Lehre der Immobilienbewertung und Immobilienberatung geeignet sind, die Ziele des Vereins zu fördern und sich verpflichten, den Vereinszweck durch alljährliche Zuwendungen in angemessener Höhe zu unterstützen.
3.1.3. Ehrenmitglieder sind solche physische oder juristische Personen von untadeligem Ruf bzw. einwandfreiem Charakter, die wegen ihrer besonderen Verdienste um die Erreichung der Vereinsziele von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
3.2. Doppelmitgliedschaften in Vereinen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung sind dem Vorstand umgehend bekanntzugeben und bedürfen dessen ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung.
§ 4. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
4.1. Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand in der Weise, dass das für die Mitgliedererweiterung zuständige Vorstandsmitglied des Vereins dem Vorstand den Namen eines von einem ordentlichen Mitglied, welcher als Pate des Aufzunehmenden fungiert, vorgeschlagenen, neuen Mitgliedes schriftlich vorlegt. Der Vorschlag wird vorerst vertraulich behandelt. Der Vorstand prüft in geeigneter Weise die Aufnahme des Vorgeschlagenen unter dem Gesichtspunkt der fachlichen Eignung. Er erkundet sodann die allgemeine Eignung des vorgeschlagenen Mitgliedes in charakterlicher, geschäftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Der Vorstand kann auch die Aufgabe der Erkundungen einzelnen Mitgliedern des Clubs übertragen, die mit dem Aufzunehmenden ein persönliches Gespräch zu führen und darüber dem Vorstand schriftlich zu berichten haben.
4.2. Der Vorstand prüft die eingeholten Erkundungen und trifft seine Entscheidung.
4.3. Bei mehr als einer Stimme gegen die Aufnahme ist der Antrag abgelehnt. Der Pate wird vom Vorstand verständigt und verständigt seinerseits hievon den Antragsteller. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
4.4. Nach dieser Prüfung durch den Vorstand wird von dem für die Mitgliedererweiterung zuständigen Mitglied der Antrag auf Aufnahme gestellt. Dieser Antrag ist den Mitgliedern in geeigneter Weise, wie vom Vorstand festgelegt, bekanntzumachen. Wird gegen den Antrag innerhalb von 14 Tagen nach der Antragstellung über die geplante Aufnahme des zukünftigen Mitgliedes kein Einspruch beim Präsidenten erhoben, gilt das vorgeschlagene Mitglied nach Bezahlung der Beitrittsgebühr als aufgenommen. Erheben ein oder zwei Clubmitglieder innerhalb dieser Frist Einspruch gegen die Aufnahme haben sie ein klärendes Gespräch mit dem Vorstand zu führen und die Gründe des Einspruches darzulegen. In diesem Fall entscheidet letztlich der Vorstand über die Aufnahme, wobei bei mehr als einer Gegenstimme im Vorstand der Vorschlag als abgelehnt gilt. Erheben drei oder mehr Clubmitglieder innerhalb dieser Frist Einspruch gegen die Aufnahme, gilt der Antrag auf Aufnahme als abgelehnt.
4.5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschlussfassung der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes.
4.6. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod oder den Wegfall der Rechtspersönlichkeit (Auflösung bei juristischen Personen) des Mitgliedes aus folgenden Gründen:
4.6.1. durch freiwilligen Austritt:
Er kann nur zum Ende eines Vereinsjahres erfolgen und ist mindestens einen Monat vorher mittels rekommandierten Briefes an den Vorstand bekannt zu geben. Maßgeblich für die Wirksamkeit ist das Datum des Postaufgabestempels.
4.6.2 durch Ausschluss:
Mitglieder, die das Ansehen oder die Funktionsfähigkeit des Vereins beeinträchtigen, ihren Vereinspflichten nicht nachkommen, den Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der vom Vorstand festgelegten Frist bezahlen, ihrer Verpflichtung zur Weiterbildung im Rahmen des vom Vorstand festgelegten Qualitätssicherungssystems nicht nachkommen, die Qualifikation zur Mitgliedschaft nicht mehr besitzen oder gegen berufsethische Grundsätze verstoßen, können, unabhängig weiterer Konsequenzen, vom Vorstand in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden.
4.7. In den Fällen des 4.6.2 ist das Mitglied vom Beschluss des Vorstandes das Ausschlussverfahren einzuleiten schriftlich in geeigneter Art und Weise zu benachrichtigen, um ihm die Gelegenheit zu geben, seinen Fall dem Vorstand schriftlich oder persönlich darzulegen.
Der Vorstand entscheidet in der Folge mit Zweidrittelmehrheit über den Ausschluss des Mitgliedes und hat das Mitglied in geeigneter Weise von seiner Entscheidung zu informieren. Der Ausschluss erfolgt jeweils mit sofortiger Wirkung. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht allerdings das Recht zu, gegen die Vorstandsentscheidung innerhalb von 14 Tagen beim Präsidenten in Schriftform Einspruch zu erheben und innerhalb dieser Frist die Einberufung der Ethikkommission zu verlangen, welche über den Einspruch endgültig entscheidet.
4.7.1. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgebühren oder Zulassungsentgelte werden nicht rücküberwiesen.
§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1. Alle Mitglieder haben das Recht an der Generalversammlung und allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung und das Recht Anträge zu stellen steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Außerordentliche Mitglieder haben bei der Generalversammlung nur das Recht des Zuhörens, andere Rechte haben sie nicht.
5.2. Das aktive Wahlrecht haben ordentliche Mitglieder, das passive Wahlrecht steht dagegen nur jenen ordentlichen Mitgliedern zu, die physische Personen sind oder eine Organfunktion bei einem ordentlichen Mitglied haben, das eine juristische Person ist.
5.3. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und die Statuten sowie die von den Vereinsorganen im Rahmen der Statuten gefassten Beschlüsse zu befolgen.
5.4. Alle Mitglieder sind verpflichtet sich für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft dem ÖVI-Ethikkodex zu unterwerfen. Der diesbezügliche Nachweis erfolgt durch Unterfertigung des ÖVI-Ethikkodex vor der Aufnahme.
5.5. Die Mitglieder sind außerdem generell verpflichtet, alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte, insbesondere sind sie verpflichtet unverzüglich die Streichung aus der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unaufgefordert bekanntzugeben.
5.6. Die Mitglieder die als Immobiliensachverständige tätig sind, haben die Verpflichtung sich im Rahmen des vom Vorstand festgelegten Qualitätssicherungssystems weiterzubilden und dies auch gegenüber dem vor Vorstand ernannten Qualitätssicherungsbeauftragten nachzuweisen.
5.7. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
5.8. Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
5.9. Die ordentlichen Mitglieder sind in einer Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
5.10 Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) informiert zu werden. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
5.11 Endet die Mitgliedschaft, aus welchem Grunde auch immer, ist auch das Führen des Namenszusatzes „REV – Recognised European Valuer“ ab sofort zu unterlassen.
§ 6. Aufbringung der Mittel
6.1. Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
6.1.1. Eintrittsgebühren,
6.1.2. Mitgliedsbeiträge,
6.1.3. Zulassungsentgelte,
6.1.4. Sammlungen, Spenden und sonstige Zuwendungen,
6.1.5. Erträgnisse aus Veranstaltungen, Einrichtungen und Publikationen des Vereins,
6.1.6. Beteiligungen und Zinsen des Vereinsvermögens.
6.2. Die Höhe der Eintrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
§ 7. Rechnungsjahr
7.1. Das erste Vereinsjahr beginnt mit der konstituierenden Generalversammlung und endet mit dem darauffolgenden 31. Dezember. In der Folge ist das Vereinsjahr das Kalenderjahr.
§ 8. Organe des Vereins
8.1. Organe des Vereins sind:
8.1.1. die Generalversammlung,
8.1.2. der Beirat,
8.1.3. der Vorstand,
8.1.4. die Rechnungsprüfer,
8.1.5. das Schiedsgericht,
8.1.6. die Ethikkommission.
§ 9. Die Generalversammlung
9.1. Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Generalversammlung wird vom Präsidenten des Vereines mindestens einmal jährlich, bis spätestens 30. April einberufen. Juristische Personen, die Mitglieder des Vereins sind, werden durch eine bevollmächtigte Person vertreten, auch stimmberechtigte physische Personen können sich durch Bevollmächtigte (schriftliche Vollmacht) in der Generalversammlung vertreten lassen.
9.2. Die Einladung zur Generalversammlung muss allen Mitgliedern rechtzeitig vor dem Generalversammlungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich in geeigneter Art und Weise zugehen. Allfällige Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens zehn Tage vor dem Generalversammlungstermin beim Sekretär oder dem Präsidenten des Vereins eingebracht werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Postaufgabestempels bzw. der Versendung des Emails. Gültige Beschlüsse können nur über Fragen gefasst werden, die auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt worden sind. Der Text geplanter Statutenänderungen muss mindestens einen Monat vor dem General-versammlungstermin mit der Einladung zur Generalversammlung ausgeschickt werden.
9.3. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Falls die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig ist, findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort, mit der gleichen Tagesordnung eine neue Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, beschlussfähig ist.
9.4. Außerordentliche Generalversammlungen können vom Präsidenten jederzeit mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufen werden. Eine außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb eines Monats einberufen werden, auf
9.4.1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
9.4.2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
9.4.3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
9.4.4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
9.4.5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators.
9.5. Der Generalversammlung obliegen:
9.5.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
9.5.2. Beschlussfassung über den Voranschlag,
9.5.3. Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes,
9.5.4. Genehmigung von Rechtsgeschäften von organschaftlichen Vertretern und dem Verein (§ 6 Abs 4 VerG 2002),
9.5.5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit,
9.5.6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
9.5.7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins,
9.5.8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
9.6. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Präsidenten) den Ausschlag.
§ 10. Der Beirat
10.1. Die Generalversammlung kann beschließen, einen Beirat zu installieren. Ein solcher Beirat besteht aus mindestens 3, höchstens 10 Mitgliedern, die über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Vereins für die Dauer von maximal drei Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Beirat ein anderes wählbares Mitglied des Vereines für die restliche Funktionsperiode in den Beirat kooptieren. Dieses Beiratsmitglied ist jedoch von der nächsten Generalversammlung durch Wahl zu bestätigen. Dem Beirat gehören Kraft ihres Amtes jeweils der Präsident und der Vizepräsident an.
10.2. Der Beirat hält seine Sitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr ab. Eine Sitzung des Beirates muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn dies von zumindest einem Drittel der Beiratsmitglieder verlangt wird.
10.3. Die Sitzungen des Beirates werden vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten, bzw. im Auftrage des Präsidenten vom Geschäftsführer mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
10.4. Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident oder ein Vizepräsident. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
10.5. Der Beirat ist das beratende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand im Bezug auf alle Maßnahmen, welche die Tätigkeit und die Arbeitsweise des Vereins im Sinne des angestrebten Zieles erfolgreicher gestalten sollen, zu beraten.
10.6. Der Beirat ist auch das den Vorstand unterstützende Organ in allen wissenschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten. Dem Beirat obliegt es demnach, mit dem Vorstand in Zusammenhang mit der Durchführung sämtlicher Aktivitäten, die geeignet sind den Vereinszweck zu erfüllen, zusammenzuarbeiten.
§ 11. Der Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Der Vorstand setzt sich daher jedenfalls zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassier. Es können bis zu 5 weitere Mitglieder, nämlich 2 weitere Vizepräsidenten, die Beauftragten für Mitgliedererweiterung und Qualitätssicherung sowie der Geschäftsführer zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Ausübung mehrerer Funktionen ist zulässig.
11.2. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Dem Vorstand obliegen die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten ist.
11.3. Insbesondere ist der Vorstand verantwortlich für:
11.3.1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
11.3.2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
11.3.3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,
11.3.4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
11.3.5. Verwaltung des Vereinsvermögens; Aufnahme bzw. Ausschluss und Streichung von Mitgliedern, Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems, Erlassung eines Ethikkodex,
11.3.6. Festsetzung des Zulassungsentgeltes,
11.3.7. Bestellung des Generalsekretärs,
11.3.8. Bestellung der Mitglieder der Ethikkommission.
11.4. Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
11.5. Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen durch den Präsidenten oder in seinem Auftrage durch den Geschäftsführer erfolgen.
11.6. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Vereins nach außen. Er hat den Vorstand, den Beirat und die Generalversammlung einzuberufen, führt in allen Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz und hat die Beschlüsse der Organe des Vereins zur Durchführung zu bringen. Dem Präsidenten obliegt, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, die Leitung der laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 12. Geschäftsführung
12.1. Zur Führung der laufenden Geschäfte und insbesondere zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann eine Geschäftsführung installiert werden, deren Geschäftsordnung vom Vorstand beschlossen wird. Diese Geschäftsführung steht unter der Leitung eines Geschäftsführers, der vom Vorstand bestellt wird.
§ 13. Die Rechnungsprüfer
13.1. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes
13.2. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
13.3. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
13.4. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 14. Das Schiedsgericht
14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Davon ausgenommen ist die Anfechtung eines Vorstandsbeschlusses über den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Auszuschließenden. In diesem Fall ist die Ethikkommission gem. § 15 zuständig.
14.2. Das Schiedsgericht setzt sicht aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter benennt. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter ernennen ein weiteres ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Nichteinigung auf vorgeschlagene Kandidaten entscheidet zwischen diesen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Stimmenenthaltung ist unzulässig.
§ 15. Die Ethikkommission
15.1. Die Ethikkommission setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen, die nicht bei der Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss des Mitgliedes teilgenommen haben. Sie entscheidet als 2. Instanz, mit einfacher Stimmenmehrheit, über diesen Beschluss des Vorstandes ein Mitglied auszuschließen. Sie ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2. Die Ethikkommission erstellt sich eine eigene Geschäftsordnung für ihre Zuständigkeiten und hat diese dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
§ 16. Beschlüsse
16.1. Sofern in diesen Statuten nicht anderes bestimmt ist, erfolgt die Abstimmung in den Vereinsorganen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten in der Generalversammlung bedarf der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
16.2. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes sind Wahlen und Abstimmungen allerdings geheim durchzuführen. Der Sekretär hat für diesen Fall der Beschlussfassung Stimmzettel bereitzustellen.
§ 17. Auflösung des Vereins
17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung, welche eigens zu diesem Zwecke einberufen wurde und in welcher mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
17.2. Ist die zu diesem Zwecke einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb einer Frist von 1 (einem) Monat eine zweite Generalversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
17.3. Die letzte Generalversammlung hat gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss auch über die Art und Form der Liquidation zu beschließen. Ferner hat sie zu beschließen, dass das Vereinsvermögen keinesfalls ihren Mitgliedern zu Gute kommt, sondern für begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden ist.
Stand Juni 2018